(1) Die Bewerberinnen/Bewerber haben sich bis spätestens 30. April des Jahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach § 5 FSO erforderlichen Zeugnisse und Nachweise sowie ein schriftlicher Lebenslauf vorzulegen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgelegten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
(2) Die unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 4 verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 8 ermittelten Gesamtpunktzahl vergeben.
Bei Punktegleichheit entscheidet zunächst die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit und bei weiterer Gleichheit das höhere Lebensalter.
(3) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.
(4) Auf schriftlichen Antrag können bis zu zwei Plätze jeder Fachschule an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(5) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.
(6) Im Zulassungsverfahren wird
- 1. die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote
| 1 | mit | 5 | Punkten |
|---|---|---|---|
| 1,5 | mit | 4 | Punkten |
| 2 | mit | 3 | Punkten |
| 2,5 | mit | 2 | Punkten |
| 3 | mit | 1 | Punkt, |
- 2. jedes (volle) Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit, das über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FSO geforderte Mindestzeit hinausgeht, mit 4 Punkten, höchstens jedoch mit 16 Punkten (4 Jahre),
- 3. die in der Berufsausbildungsabschlussprüfung erzielte Note der Kenntnisprüfung
| 1 | mit | 5 | Punkten |
|---|---|---|---|
| 1,5 | mit | 4 | Punkten |
| 2 | mit | 3 | Punkten |
| 2,5 | mit | 2 | Punkten |
| 3 | mit | 1 | Punkt, |
bewertet.
(7) Aufgrund der nach Abs. 6 ermittelten Punkte werden die ersten 60 Bewerberinnen/Bewerber zur Zulassungsprüfung geladen.
(8) Die Zulassungsprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.
Geprüft wird in den Fächern
- - Deutsch
- - Fachtheorie und
- - Technische Mathematik.
Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission gestellt. Diese besteht aus der Schulleiterin/dem Schulleiter und den für die Prüfungsfächer zuständigen Lehrkräften.
In jedem Fach können bis zu 100 Punkte, insgesamt also bis zu 300 Punkte erreicht werden.