(1) Pro Schuljahr werden in die Fachrichtung Druck- und Medientechnik bis zu 28 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen, in die Fachrichtung Papiertechnik bis zu 24 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen. Diese Zahlen ermitteln sich aus den für die jeweilige Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- und Werkstattplatz benötigten Raum. Melden sich für beide Fachrichtungen insgesamt weniger als 16 Schülerinnen und Schüler an, so wird nur dann eine Eingangsklasse gebildet, wenn mindestens 6 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern einer Ausbildungsrichtung (Druck- und Medientechnik oder Papiertechnik) vorliegen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 3 verfahren. Das Zulassungsverfahren gilt für die Zulassung in den jeweils folgenden ersten Ausbildungsabschnitt.