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Zitierfest

MucWSGVOKarlsfeld · Vollzug der Wassergesetze Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Karlsfeld und der Landeshauptstadt München (Feldmoching)

§ 3 MucWSGVOKarlsfeld – Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.08.2003.

(1) Es sind

im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIIIII
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmistverbotenverboten wie Nr. 1, 2
1.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngernverbotenverboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt.
1.3 Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagenverboten
1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern *)verbotenverboten, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in einen dichten Behälter
1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder zu erweitern*)verbotenverboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre wiederkehrend zu überprüfen.
1.6 Lagern von Wirtschaftsdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächenverbotenverboten, sofern nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt
1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern *)verbotenverboten, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter
1.8 Gärfutterbereitung außerhalb ortsfester Anlagenverbotenverboten, ausgenommen in dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung
im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein er weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIIIII
1.9 Stallungen zu errichten, zu erweitern *)verbotenverboten, ausgenommen entsprechend Anlage 2 Ziffer 1
1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Anlage 2 Ziffer 2verbotenverboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt.
1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmittelnverbotenverboten, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechts auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden.
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchungverboten
1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächenverboten
1.14 Nasskonservierung von Rundholzverboten
1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern *)verboten
1.16 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 3 neu anzulegen oder zu erweiternverboten
1.17 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändernverboten
*) Es wird auf den „Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften“ (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) der Obersten Baubehörde hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält.
1.18 Kahlschlag größer als 1000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme, Rodungverboten
im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIIIII
2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nrn. 3 bis 6 geregelt)
2.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfsticheverbotenverboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
2.2 Wiederverfüllung von Erdaufschleissenverboten
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweiternverboten
3.2 Anlagen nach § 19 g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweiternverboten
3.3 Anlagen nach § 19 g WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, ausgenommen Anlagen im üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft - bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 - bis 10.000 l für Stoffe bis Wassergefährdungsklasse 2
3.4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr. 1.12)verbotenverboten, ausgenommen kurzfristige Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 l, deren Dichtheit kontrollierbar ist.
im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIII
3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagernverbotenverboten, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe)
3.6 Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzesverboten
3.7 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnungverboten
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweiternverboten
4.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweiternverboten
4.3 Trockenaborteverbotenverboten, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasserverboten
4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpen) zu errichten oder zu erweiternverboten
4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweiternverboten- verboten, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten, für gewerbliche Anlagen und für Metalldächer
4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird
5. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, ausgenommen öffentliche Feld-und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer-wege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassersverboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 (MABl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweiternverboten
5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwendenverboten
5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Artverbotenverboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweiternverboten- verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten für Tontaubenschießanlagen
im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIIIII
5.6 Sportveranstaltungen durchzuführenverboten- verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport
5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweiternverboten
5.8 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.9 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweiternverboten---------
5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbautenverboten
5.11 Durchführung von Bohrungenverbotenverboten, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen
5.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegenverboten
5.13 Düngen mit mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2)verbotenverboten, wenn nicht die zeit- und bedarfsgerechte Düngung nachprüfbar dokumentiert wird
5.14 Beregnungverboten wie Nr. 1.13
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweiternverboten- verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten, sofern Gründungssohle tiefer als 4 m liegt.
im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
entspricht ZoneIIIIII
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanungverboten
7. Betretenverboten----------

(2) Die Verbote des Abs. 1 Nrn. 4.6, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

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