(1) Es sind
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
|---|---|---|---|
| entspricht Zone | I | II | III |
| 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | |||
| 1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist | verboten | verboten wie Nr. 1, 2 | |
| 1.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern | verboten | verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt. | |
| 1.3 Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen | verboten | ||
| 1.4 befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern *) | verboten | verboten, ausgenommen mit Ableitung der Jauche in einen dichten Behälter | |
| 1.5 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silosickersaft zu errichten oder zu erweitern*) | verboten | verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die eine Leckageerkennung zulassen. Die Dichtheit der gesamten Anlage, einschließlich Zu- und Ableitungen, ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre wiederkehrend zu überprüfen. | |
| 1.6 Lagern von Wirtschaftsdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen | verboten | verboten, sofern nicht gegen Niederschlag dicht abgedeckt | |
| 1.7 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern *) | verboten | verboten, ausgenommen mit Ableitung der Gär- und Sickersäfte in dichte Behälter | |
| 1.8 Gärfutterbereitung außerhalb ortsfester Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen in dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung |
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in er weiteren Schutzzone | |
|---|---|---|---|
| entspricht Zone | I | II | III |
| 1.9 Stallungen zu errichten, zu erweitern *) | verboten | verboten, ausgenommen entsprechend Anlage 2 Ziffer 1 | |
| 1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Anlage 2 Ziffer 2 | verboten | verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt. | |
| 1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten, sofern nicht neben den Vorschriften des Pflanzenschutzrechts auch die Gebrauchsanleitungen beachtet werden. | |
| 1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung | verboten | ||
| 1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | ||
| 1.14 Nasskonservierung von Rundholz | verboten | ||
| 1.15 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern *) | verboten | ||
| 1.16 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 3 neu anzulegen oder zu erweitern | verboten | ||
| 1.17 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern | verboten | ||
| *) Es wird auf den „Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften“ (Anforderungskatalog JGS-Anlagen) der Obersten Baubehörde hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) sowie Musterpläne enthält. | |||
| 1.18 Kahlschlag größer als 1000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme, Rodung | verboten |
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
|---|---|---|---|
| entspricht Zone | I | II | III |
| 2. bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nrn. 3 bis 6 geregelt) | |||
| 2.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | |
| 2.2 Wiederverfüllung von Erdaufschleissen | verboten | ||
| 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |||
| 3.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19 a WHG zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 3.2 Anlagen nach § 19 g WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 3.3 Anlagen nach § 19 g WHG zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen im üblichen Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft - bis 20 l für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 - bis 10.000 l für Stoffe bis Wassergefährdungsklasse 2 | |
| 3.4 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 WHG, auch Pflanzenschutzmittel, außerhalb von Anlagen nach Nrn. 3.2 und 3.3 (ohne Nr. 1.12) | verboten | verboten, ausgenommen kurzfristige Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenen Transportbehältern bis zu je 50 l, deren Dichtheit kontrollierbar ist. |
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
|---|---|---|---|
| entspricht Zone | I | II | I |
| 3.5 Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern | verboten | verboten, ausgenommen Bereitstellung in geeigneten Behältern oder Verpackungen zur regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe) | |
| 3.6 Betrieb von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes | verboten | ||
| 3.7 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung | verboten | ||
| 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | |||
| 4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 4.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 4.3 Trockenaborte | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehend und mit dichtem Behälter | |
| 4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | ||
| 4.5 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpen) zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 4.6 Anlagen zur Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern | verboten | - verboten, ausgenommen zur Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten, für gewerbliche Anlagen und für Metalldächer | |
| 4.7 Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird | |
| 5. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | |||
| 5.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld-und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer-wege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag), eingeführt mit IMBek v. 28.05.1982 (MABl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II |
| 5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 5.3 zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.) zu verwenden | verboten | ||
| 5.4 Bade- und Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art | verboten | verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 | |
| 5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | - verboten ohne Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten für Tontaubenschießanlagen |
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
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| entspricht Zone | I | II | III |
| 5.6 Sportveranstaltungen durchzuführen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | |
| 5.7 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 5.8 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | |
| 5.9 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern | verboten | --------- | |
| 5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten | verboten | ||
| 5.11 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen bis zu 1 m Tiefe im Rahmen von Bodenuntersuchungen | |
| 5.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | ||
| 5.13 Düngen mit mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 1.2) | verboten | verboten, wenn nicht die zeit- und bedarfsgerechte Düngung nachprüfbar dokumentiert wird | |
| 5.14 Beregnung | verboten wie Nr. 1.13 | ||
| 6. bei baulichen Anlagen allgemein | |||
| 6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | - verboten, sofern Abwasser nicht in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 4.7 - verboten, sofern Gründungssohle tiefer als 4 m liegt. |
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
|---|---|---|---|
| entspricht Zone | I | II | III |
| 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | ||
| 7. Betreten | verboten | ---------- |
(2) Die Verbote des Abs. 1 Nrn. 4.6, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.