(1) Das Landratsamt Dachau kann von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
- 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder
- 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Dachau vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.