(1) Nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG kann mit Bußgeld belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 1 genannten Bereich
- 1. entgegen § 2 Nr. 1 eine Waffe führt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 4 vorliegt;
- 2. entgegen § 2 Nr. 2 ein Messer führt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 4 vorliegt.
(2) Entgegen dieser Verordnung geführte Gegenstände können nach § 54 Abs. 2 WaffG eingezogen werden.
(3) Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben unberührt.