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Zitierfest

MucWMVZABGVO · Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen und Messern im Bereich Alter Botanischer Garten / Karl-Stützel-Platz und dessen unmittelbarer Umgebung in München (Waffen- und Messerverbotszonenverordnung Alter Botanischer Garten – WMVZ ABG VO)

§ 4 MucWMVZABGVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.01.2025.

(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 2 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

(2) Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Waffen liegt insbesondere vor für

  • 1. Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG;
  • 2. Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern;
  • 3. Personen, die eine Waffe in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht;
  • 4. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.

(3) Ein berechtigtes Interesse für das Führen von Messern liegt insbesondere vor für

  • 1. Anlieferverkehr;
  • 2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen;
  • 3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern;
  • 4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht;
  • 5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen;
  • 6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
  • 7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden;
  • 8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen;
  • 9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden;
  • 10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

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