(1) Die Stundung und der Erlass sowie die Tilgung rückständiger Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung, soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz für anwendbar erklärt ist.
(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benützungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.