Die Benützungsgebühren nach § 4 entstehen sofort bei der Aufnahme nach § 4 der Winterschutzraum-Benützungssatzung. Sie werden mit dem Entstehen fällig und sind bar bei dem mit der Einhebung der Gebühr Beauftragten einzuzahlen. Gibt eine wohnungslose Person an, mittellos zu sein, dann wird für die erste Nacht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterkunftsgebühr übernommen. Die wohnungslose Person wird zur weiteren Hilfe an das Sozialamt verwiesen.
MucWinterschutzraum-GebuehrenS · Winterschutzraum-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucWinterschutzraum-GebuehrenS – Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.
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