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Zitierfest

MucWinterschutzraum-GebuehrenS · Winterschutzraum-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucWinterschutzraum-GebuehrenS – Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Die Benützungsgebühren nach § 4 entstehen sofort bei der Aufnahme nach § 4 der Winterschutzraum-Benützungssatzung. Sie werden mit dem Entstehen fällig und sind bar bei dem mit der Einhebung der Gebühr Beauftragten einzuzahlen. Gibt eine wohnungslose Person an, mittellos zu sein, dann wird für die erste Nacht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterkunftsgebühr übernommen. Die wohnungslose Person wird zur weiteren Hilfe an das Sozialamt verwiesen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucWinterschutzraum-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucWinterschutzraum-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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