(1) Zur Sicherung der Aufgabenstellung von Einrichtungen des Winterschutzes oder zum Schutz von Personen und Sachen in solchen Einrichtungen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Benützern getroffen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
- 1. die Verweisung aus Schlafräumen,
- 2. die Verweisung aus Einrichtungen des Winterschutzes,
- 3. die Aufnahme unter Auflagen und Bedingungen,
- 4. der befristete oder dauernde Ausschluss einer erneuten Aufnahme in Winterschutzräume.
(3) Andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sind nicht zulässig.
(4) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Ziffer 2 und der befristete Ausschluss nach Ziffer 4 sind nur zulässig, wenn Benützer durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Aufgabenstellung von Einrichtungen des Winterschutzes oder die Rechte anderer Benützer gefährdet haben. Der Ausschluss auf Dauer nach Abs. 2 Ziffer 4 ist nur bei Begehung von Straftaten in Einrichtungen des Winterschutzes zulässig.
(5) Das Hausrecht in Einrichtungen des Winterschutzes übt das Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, bzw. der von ihm Beauftragte aus.