(1) Die Benützer haben Winterschutzräume, insbesondere die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen.
Sie haben sich in Schutzräumen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benützer dürfen sich außerhalb der in § 5 genannten Öffnungszeiten nicht in Winterschutzräumen aufhalten.
(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benützer und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Benützern nicht gestattet:
- 1. andere Personen, die nicht nach § 4 dieser Satzung aufgenommen worden sind, in Einrichtungen des Winterschutzes aufzunehmen oder deren Besuch zu empfangen,
- 2. die Schutzräume zu anderen Zwecken als zur Nutzung als Schlafstelle zu verwenden,
- 3. Gegenstände aller Art, ausgenommen persönliches Handgepäck, in den Schutzräumen abzustellen und zu lagern,
- 4. in den Schutzräumen Alkohol oder Rauschmittel zu konsumieren oder Flaschen und Behältnisse mit alkoholischen Getränken oder Rauschmitteln zu lagern,
- 5. in Schlafräumen zu rauchen.
(4) Die Benützer sind verpflichtet, Schäden an Schutzräumen, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten der Landeshauptstadt München das Betreten von Winterschutzräumen ohne vorheriger Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet.
(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benützer haben solchen Anordnungen und Weisungen des Verwaltungspersonals unverzüglich Folge zu leisten.
(7) Das Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen kann ergänzend eine Hausordnung für die Benützung aller oder einzelner Winterschutzräume erlassen. Eine Hausordnung darf zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen.