(1) In Winterschutzräumen werden nur Personen aufgenommen, die glaubhaft gemacht haben, dass Obdachlosigkeit besteht, alle anderen Hilfsmittel und Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft sind und ohne vorübergehende Aufnahme im Winterschutzraum Gefahr für Leben und Gesundheit droht.
(2) Die Aufnahme in Winterschutzräume erfolgt jeweils nur befristet für den Zeitraum einer Übernachtung von 18.00 Uhr abends bis um 8.00 Uhr am Morgen des nächstfolgenden Tages. Nach Ablauf dieser Frist endet das Benutzungsverhältnis.
Eine erneute Aufnahme kann nur dann erfolgen, wenn der Benützer glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter erfüllt sind.
(3) Dem Benützer wird in Winterschutzräumen zur Übernachtung eine Schlafstelle (Liegeplatz) zur Verfügung gestellt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in Winterschutzräume besteht nicht, soweit die Landeshauptstadt München eine andere Unterbringung sichert. Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Schlafstelle besteht nicht. Der Bedarf für die Öffnung von Winterschutzräumen wird vom Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, festgestellt.
(5) Wer sich ohne Aufnahme in Winterschutzräumen aufhält, ist von dort sofort zu verweisen. Ferner kann ihm das künftige Betreten von Winterschutzräumen befristet oder auf Dauer untersagt werden.
(6) Winterschutzräume sind getrennt nach Geschlechtern zu führen.