(1) Die von der Landeshauptstadt München bestimmten Winterschutzräume dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse bei den Einnahmen aus Winterschutzräumen werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln von Winterschutzräumen. Bei der Auflösung von Einrichtungen des Winterschutzes ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Winterschutzes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.