(1) Der Unterricht wird angeboten
- a) als Kernunterricht
- b) in Leistungskursen
- c) in Wahlpflichtkursen
- d) in Ergänzungskursen (Lift-, Förder-, Zusatzkurse)
- e) als Wahlunterricht und in Form von Arbeitsgemeinschaften.
Der Unterricht gemäß Buchstaben a) bis d) ist ein Pflichtunterricht; die Teilnahme am Angebot der Schule nach Buchstabe e) ist freiwillig.
(2) Im Kernunterricht sind die Schüler/innen im Klassenverband (Ausnahme Leibeserziehung und Religion) zusammengefasst. Der Unterricht in leistungsdifferenzierten Fächern wird in Gruppen, differenziert nach der Leistung der Schüler/innen, erteilt. Zwischen verschiedenen Wahlfächern können die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder frei wählen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Kernfächer und Kurse werden durch die Schule entsprechend den jeweiligen Versuchserkenntnissen bestimmt, soweit die staatliche Schulordnung keine verbindlichen Vorschriften enthält.
(4) Dem Unterricht liegen die vom Kultusministerium genehmigten Stoffpläne und Stundentafeln zugrunde.