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Zitierfest

MucWilly-Brandt-GesamtschuleS · Satzung für die Willy-Brandt-Gesamtschule der Landeshauptstadt München

§ 5 MucWilly-Brandt-GesamtschuleS – Aufnahmeverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.11.2008.

(1) In die Gesamtschule werden pro Schuljahr 160 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Zusätzlich können bis zu 8 Härtefälle neu aufgenommen werden.

(2) Von den 160 Plätzen werden 32 Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Übertrittszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht einen Notendurchschnitt von mindestens 2,33 (Gruppe A), 48 Plätze an Schülerinnen und Schüler, die einen Notendurchschnitt von 2,66 (Gruppe B) und weitere 48 Plätze an Schülerinnen und Schüler, die einen Notendurchschnitt von mindestens 3,33 (Gruppe C) erhalten haben. Die übrigen 32 Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, die keiner der Gruppen A, B und C angehören (Gruppe D).

(3) Zunächst werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins im Schulsprengel der folgenden Grundschulen wohnen, oder die diese Schulen besuchen:

· Grundschule an der Bad-Soden-Straße

· Grundschule an der Bernaysstraße

· Grundschule an der Burmesterstraße

· Grundschule an der Eduard-Spranger-Straße

· Grundschule an der Feldmochinger Straße

· Grundschule am Hildegard-von-Bingen-Anger

· Grundschule an der Hugo-Wolf-Straße

· Grundschule an der Ittlingerstraße

· Grundschule an der Keilberthstraße

· Grundschule an der Lerchenauer Straße

· Grundschule an der Nadistraße

· Grundschule an der Paulckestraße

· Grundschule an der Rothpletzstraße

· Grundschule an der Schleißheimer Straße

· Grundschule an der Thelottstraße

· Grundschule an der Toni-Pfülf-Straße

· Grundschule an der Torquato-Tasso-Straße

· Grundschule an der Waldmeisterstraße

(4) Werden aus den in Abs. 3 genannten Grundschulen für die Gruppen A oder B weniger Schülerinnen und Schüler angemeldet als aufgenommen werden können, werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen und die andere als die in Abs. 3 genannten Grundschulen besuchen.

(5) Übersteigt die Anzahl der in den einzelnen Gruppen angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Anzahl der vorhandenen Plätze, entscheidet das Losverfahren. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze in den einzelnen Gruppen besetzt sind.

(6) Bei der Verlosung werden alle in der jeweiligen Anmeldeliste der einzelnen Gruppen festgehaltenen Namen der Bewerberinnen und Bewerber mit Nummern versehen. Die Nummern werden in die Lose eingetragen, deren Anzahl der Gesamtanzahl der Bewerber und Bewerberinnen entspricht. Die Reihenfolge dieser gezogenen Lose wird in der Anmeldeliste bei allen Bewerberinnen und Bewerbern vermerkt. Die Verlosung erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter in Anwesenheit der/des Elternbeiratsvorsitzenden und einer Vertreterin/eines Vertreters des Gemeinsamen Elternbeirats für die Münchner Volksschulen.

(7) Sind Plätze in den einzelnen Gruppen nach dem Losverfahren nicht vollständig besetzt, so werden diese zunächst an Schülerinnen/Schüler aus den in Abs. 3 genannten Grundschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vergeben. Sind Plätze in den Gruppen A, B oder C nicht vollständig besetzt, können diese zunächst an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der jeweils nächstniedrigeren Gruppe vergeben werden. Sind Plätze in den Gruppen B, C oder D nicht vollständig besetzt, können diese an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der nächsthöheren Gruppe vergeben werden. Sind nach diesem Verfahren Plätze noch unbesetzt, werden diese nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 an Schülerinnen und Schüler im Sinne des Abs. 4 vergeben.

(8) Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Zuge gekommen sind, können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten, wenn es sich um einen Härtefall handelt, im Rahmen des Kontingentes gemäß Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. Die entsprechenden Anträge sind von den Erziehungsberechtigten bis spätestens einen Monat nach dem vom Schulreferat festgelegten Einschreibetermin an das Direktorat der Schule zu richten. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor Ende des laufenden Schuljahres.

(9) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule. Der frei gewordene Platz wird dann der Bewerberin/dem Bewerber angeboten, die/der in der Reihenfolge der gezogenen Lose jeweils an nächster Stelle steht.

(10) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(11) Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt ist nach dem 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres grundsätzlich nicht mehr möglich.

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