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Zitierfest

MucWilly-Brandt-GesamtschuleS · Satzung für die Willy-Brandt-Gesamtschule der Landeshauptstadt München

§ 4 MucWilly-Brandt-GesamtschuleS – Aufnahmevoraussetzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.11.2008.

(1) In die Gesamtschule können nur Schüler/innen aufgenommen werden, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen.

(2) Die Schüler/innen müssen im Jahr der Aufnahme die 4. Jahrgangsstufe erfolgreich besucht haben.

(3) Zur Einschreibung sind von den Erziehungsberechtigten die Geburtsurkunde des Schülers/der Schülerin und das Übertrittszeugnis einer Grundschule vorzulegen.

(4) Der Einschreibetermin für die Aufnahme wird vom Schulreferat gesondert festgelegt und über die Schulleitungen der betroffenen Münchner Grundschulen sowie auf sonst geeignete Weise bekannt gemacht. Eine spätere Einschreibung ist grundsätzlich nicht möglich.

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„Was regelt § 4 MucWilly-Brandt-GesamtschuleS? Zitiere den Wortlaut.“

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