(1) Die Gesamtschule führt den Schüler/die Schülerin zu dem Abschluss hin, für den er/sie aufgrund seiner/ihrer Leistungen und der gewählten Fächer im Wahlpflichtfach geeignet ist.
(2) An der Gesamtschule können folgende Abschlüsse abgelegt werden:
- a) Nach der 9. Jahrgangsstufe
- - der einfache Hauptschulabschluss
- - der qualifizierende Hauptschulabschluss.
- b) Nach der 10. Jahrgangsstufe
- - der Realschulabschluss
- - die Oberstufenreife.
(3) Die Voraussetzungen, die für die Erlangung der möglichen Abschlüsse erfüllt sein müssen, richten sich nach den vom Kultusministerium für die staatlichen Gesamtschulversuche erlassenen Bestimmungen.