(1) Die Schüler/innen sind verpflichtet, pünktlich am Unterrichts- und Ganztagsbetrieb sowie an allen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Darunter ist die Teilnahme am Unterricht sowie die Beteiligung an allen Aktivitäten zu verstehen (Arbeits- und Übungsstunden, Spiel- und Sportstunden, Wahlkursen und Arbeitsgemeinschaften an Vor- und Nachmittagen). Die Teilnahme an den Wahlkursen sowie an den wahlfreien Arbeitsgemeinschaften ist bis zum jeweiligen Kursende verbindlich.
(2) Eine Schülerin/Ein Schüler kann von der Teilnahme am Mittagessen ausgeschlossen werden, wenn die Gebührenschuldner mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Umfang von mindestens 40 Mittagessen in Rückstand sind. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.