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Zitierfest

MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucWasserversorgungVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.

Entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt
  • 2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

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„Was regelt § 8 MucWasserversorgungVO? Zitiere den Wortlaut.“

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