Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.
MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München
§ 7 MucWasserversorgungVO – Entschädigung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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