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Zitierfest

MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucWasserversorgungVO – Duldungspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucWasserversorgungVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucWasserversorgungVO? Zitiere den Wortlaut.“

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