Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucWasserversorgungVO – Duldungspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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„Was regelt § 6 MucWasserversorgungVO? Zitiere den Wortlaut.“