Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucWasserversorgungVO – Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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