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Zitierfest

MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucWasserversorgungVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.

(1) Die nach Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, nämlich die Landeshauptstadt München im Stadtgebiet München beziehungsweise das Landratsamt München auf dem Gebiet des Landkreises München – Gemarkung Putzbrunn, können von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

  • 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
  • 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Falle des Widerrufs kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

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