(1) Die nach Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, nämlich die Landeshauptstadt München im Stadtgebiet München beziehungsweise das Landratsamt München auf dem Gebiet des Landkreises München – Gemarkung Putzbrunn, können von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
- 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
- 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.