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Zitierfest

MucWasserversorgungVO · Wasserversorgungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucWasserversorgungVO – Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.

(1) Es sind

Im Fassungsbereichin der engeren Schutzzonein der weiteren Schutzzone
1234
1. 1.1Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau Natürlich (organische) Düngung, Nutzungverboten--------
1.2Lagerung organischer Dungstoffe, offene Lagerung von Mineraldünger, Überdüngungverboten----
1.3Massentierhaltungverboten
1.4Landwirtschaftliche Abwasserverwertungverboten
1.5Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen, Pflanzenkrankheiten, Unkraut oder unerwünschtem AufwuchsverbotenDie Anwendungsverbote und –beschränkungen in der „Verordnung über Anwendungsverbote und –beschränkungen für Pflanzenschutzmittel“ in der Fassung vom 31.05.1974 (BGBl. I S. 12.04) sind zu beachten; soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der „Vorbemerkung“ zulässig ist, sind zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde und Zone III die weitere Schutzzone im Sinne dieser Verordnung.
1.6Verwendung von Stoffen, die dazu bestimmt sind, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen, ausgenommen Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1.5 dieser Verordnung (Wachstumsregler)verbotenVerboten, sofern nicht vom Amt für Landwirtschaft (Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur, Amt für Landwirtschaft und Tierzucht) oder von der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft für unbedenklich erklärt.
1.7Dräne und Vorflutgräben zu errichten oder zu ändernverboten----
1.8Gartenbaubetriebe zu errichtenverboten----
2. 2.1Sonstige Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Torfstriche. Ausgenommen ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungverboten
3. 3.1Lagern, Ablagern, Abfüllen, Umschlagen, Einleiten, Durchleiten und Befördern wassergefährdender auch radioaktiver Stoffe Abfall einschließlich Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagernverboten
3.2Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagenverboten----
3.3Kläranlagen zu errichten oder zu erweiternverboten
3.4Sickerschächte zu errichten oder zu erweitern
3.5Jauchegruben, Behälter für Flüssigmist, Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweiternverboten----
3.6Feldsilage mit Gärsaftanfall zu betreibenverboten
3.7Trockenaborte zu errichtenverboten
3.8Abwasser durchzuleitenverboten----
3.9Leitungen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 WHG zu errichten und zu betreibenverboten
3.10Abwasser einschließlich Kühlwasser zu versenken oder zu versickernverboten
3.11von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickernverboten
4. 4.1Bergbau, Straßenbau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung Bergbauverbotenverboten, wenn durch ihn gute Deckschichten zerrissen oder durch ihn Einmuldungen oder offene Wasseransamm-lungen herbeigeführt werden----
4.2Bohrungen durchzuführenverboten
4.3Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege----
4.4zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- und auswaschbare Materialien (z.B. Teer, Schlacke u.a.) zu verwendenverboten
4.5Wagenwaschen und Ölwechselverboten----
4.6Zelt- und Badeplätze einzurichten, Abstellen von Wohnwagen
4.7Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern
4.8Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen und Anflugsektoren, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern und Manöver durchzuführenverboten
4.9Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
4.10Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweiternverboten----
5. 5.1Bauliche Nutzungen, Industrie Betriebe und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, zu errichten oder zu erweiternverboten
5.2Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweiternverbotenverboten, sofern nicht an eine Sammelentwässerung angeschlossen wird
5.3Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten oder zu erweiternverboten
6.Betretenverboten, außer durch Befugte--------

(2) Die Verbote des Abs. 1 Ziffer 4.2 und 5.2 gelten nicht für Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, dessen Anlage durch die Verordnung geschützt ist, wenn diese der öffentlichen Wasserversorgung dienen.

(3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Lagerverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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