(1) Es sind
| Im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1. 1.1 | Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau Natürlich (organische) Düngung, Nutzung | verboten | ---- | ---- |
| 1.2 | Lagerung organischer Dungstoffe, offene Lagerung von Mineraldünger, Überdüngung | verboten | ---- | |
| 1.3 | Massentierhaltung | verboten | ||
| 1.4 | Landwirtschaftliche Abwasserverwertung | verboten | ||
| 1.5 | Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen, Pflanzenkrankheiten, Unkraut oder unerwünschtem Aufwuchs | verboten | Die Anwendungsverbote und –beschränkungen in der „Verordnung über Anwendungsverbote und –beschränkungen für Pflanzenschutzmittel“ in der Fassung vom 31.05.1974 (BGBl. I S. 12.04) sind zu beachten; soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der „Vorbemerkung“ zulässig ist, sind zuständige Behörde die Kreisverwaltungsbehörde und Zone III die weitere Schutzzone im Sinne dieser Verordnung. | |
| 1.6 | Verwendung von Stoffen, die dazu bestimmt sind, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen, ausgenommen Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1.5 dieser Verordnung (Wachstumsregler) | verboten | Verboten, sofern nicht vom Amt für Landwirtschaft (Amt für Landwirtschaft und Bodenkultur, Amt für Landwirtschaft und Tierzucht) oder von der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft für unbedenklich erklärt. | |
| 1.7 | Dräne und Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern | verboten | ---- | |
| 1.8 | Gartenbaubetriebe zu errichten | verboten | ---- | |
| 2. 2.1 | Sonstige Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Torfstriche. Ausgenommen ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung | verboten | ||
| 3. 3.1 | Lagern, Ablagern, Abfüllen, Umschlagen, Einleiten, Durchleiten und Befördern wassergefährdender auch radioaktiver Stoffe Abfall einschließlich Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern | verboten | ||
| 3.2 | Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen | verboten | ---- | |
| 3.3 | Kläranlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 3.4 | Sickerschächte zu errichten oder zu erweitern | |||
| 3.5 | Jauchegruben, Behälter für Flüssigmist, Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern | verboten | ---- | |
| 3.6 | Feldsilage mit Gärsaftanfall zu betreiben | verboten | ||
| 3.7 | Trockenaborte zu errichten | verboten | ||
| 3.8 | Abwasser durchzuleiten | verboten | ---- | |
| 3.9 | Leitungen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 WHG zu errichten und zu betreiben | verboten | ||
| 3.10 | Abwasser einschließlich Kühlwasser zu versenken oder zu versickern | verboten | ||
| 3.11 | von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern | verboten |
| 4. 4.1 | Bergbau, Straßenbau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung Bergbau | verboten | verboten, wenn durch ihn gute Deckschichten zerrissen oder durch ihn Einmuldungen oder offene Wasseransamm-lungen herbeigeführt werden | ---- |
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| 4.2 | Bohrungen durchzuführen | verboten | ||
| 4.3 | Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege | ---- |
| 4.4 | zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- und auswaschbare Materialien (z.B. Teer, Schlacke u.a.) zu verwenden | verboten | ||
| 4.5 | Wagenwaschen und Ölwechsel | verboten | ---- | |
| 4.6 | Zelt- und Badeplätze einzurichten, Abstellen von Wohnwagen | |||
| 4.7 | Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern | |||
| 4.8 | Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen und Anflugsektoren, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern und Manöver durchzuführen | verboten | ||
| 4.9 | Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern | |||
| 4.10 | Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern | verboten | ---- | |
| 5. 5.1 | Bauliche Nutzungen, Industrie Betriebe und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 5.2 | Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern | verboten | verboten, sofern nicht an eine Sammelentwässerung angeschlossen wird | |
| 5.3 | Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten oder zu erweitern | verboten | ||
| 6. | Betreten | verboten, außer durch Befugte | ---- | ---- |
(2) Die Verbote des Abs. 1 Ziffer 4.2 und 5.2 gelten nicht für Maßnahmen des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, dessen Anlage durch die Verordnung geschützt ist, wenn diese der öffentlichen Wasserversorgung dienen.
(3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Lagerverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.