Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen einschließlich der Migrationsbeiratswahl und der Wahl zur Seniorenvertretung (nachfolgend als „Wahlen“ bezeichnet) ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss (nachfolgend als Ausschuss bezeichnet) sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahl- oder Abstimmungsvorstandes (nachfolgend als Wahlvorstand bezeichnet). Außerdem werden Hilfstätigkeiten als Wahlbotin oder Wahlbote, Hilfstätigkeiten bei der Ergebnisermittlung und sonstige notwendige Tätigkeiten wie die Betreuung von Wahllokalen in Schulen umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
MucWahlhelferentschaedigungS · Wahlhelferentschädigungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 1 MucWahlhelferentschaedigungS
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 19.04.2019.
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