Satzung über eine nachhaltige Wärmeversorgung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (Wärmesatzung – WärmeS)
vom 8. Dezember 2025
Stadtratsbeschluss: 26.11.2025
Bekanntmachung: 30.12.2025 (MüABl. S. 815)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22.01.2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2024 (GVBl. S. 651), folgende Satzung:
(1) Die Wärmeversorgung in München wird perspektivisch vollständig auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme beruhen. Ziel der Stadt ist eine sozial gerechte und möglichst kosteneffiziente Ausgestaltung der dafür erforderlichen Transformationen.
(2) Leitbild für die Dekarbonisierung ist eine Ausschöpfung der lokalen und regionalen Energiequellen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, die zur Wertschöpfung in der Region sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit und der Energiesouveränität beiträgt.
(3) Das im Rahmen der Wärmeplanung entwickelte Zielszenario sieht vor, dass ca. zwei Drittel des wärmebedingten Endenergiebedarfs im Stadtgebiet mit Fernwärme gedeckt wird. Im Übrigen erfolgt die Wärmeversorgung über Nahwärme und dezentrale Einzellösungen. Der wärmebedingte Endenergiebedarf nimmt dabei deutlich ab.
Allgemeine Bestimmungen