(1) Im Rahmen der Wärmeplanung sollen alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften beteiligt werden, deren Beteiligung und Aktivierung im Hinblick auf die Ziele dieser Satzung nach Einschätzung der Stadt einen erheblichen Mehrwert bietet. Darüber hinaus beteiligt die Stadt frühzeitig und fortlaufend die Betreiber*innen der betroffenen Infrastrukturen.
(2) Für die Beteiligung im Rahmen der städtischen Planung von konkreten Umsetzungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend, es sei denn, das jeweilige Fachrecht sieht bereits eine Beteiligung vor.
(3) Die Stadt unterstützt die Bildung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere Initiativen aus der Stadtgesellschaft, die aktiv zur Umsetzung von Nahwärmelösungen und anderen Projekten für eine nachhaltige Wärmeversorgung beitragen können.
Durchführung und Umsetzung der Wärmeplanung