(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen)
- - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten - kann, je nach Aufwand, eine Gebühr
von bis zu 35,00 Euro
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erlassen werden.