(1) 1Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlage 1 zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus den zwei Detailkarten K23 und K24 im Maßstab 1: 2.500, ausgefertigt am 30. Mai 2023, die als Anlagen 2 und 3 zur ÜgVO Gröbenbach Bestandteile dieser Verordnung sind. ²Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten K23 und K24. ³Die Karten können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstr. 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. 4Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. 5Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleich gestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) 1Auskunft über die Höhe der HW100‑Linie (Wasserstand in m über NN bei 100‑jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. ²An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100‑Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.