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Zitierfest

MucUegVOGroebenbach · Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach von Flusskilometer 8,0 bis 8,8 und 12,2 bis 14,2 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (ÜgVO Gröbenbach)

§ 1 MucUegVOGroebenbach – Allgemeines, Zweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.06.2023.

(1) 1In der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. ²Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100‑jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. ³Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2)1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. ²Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3)1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100‑jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). ²Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. ³Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

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