(1) 1In der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. ²Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100‑jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. ³Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.
(2)1Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. ²Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
(3)1Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100‑jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). ²Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. ³Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.