(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist verboten, wenn der Lagerraum ganz oder teilweise unterhalb der HW100-Linie liegt. Bestehende Anlagen und Anlagenteile zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, müssen
- 1. so aufgestellt sein, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder
- 2. so gesichert sein, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
- 3. so aufgestellt sein, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
Sofern bestehende Anlagen nicht den Anforderungen nach Satz 2 entsprechen, sind sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(2) Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung unterirdischer und oberirdischer Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D hat nur durch Fachbetriebe nach Wasserrecht zu erfolgen. Die Gefährdungsstufen sowie die gültigen Prüfpflichten bestimmen sich nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV; in der jeweils gültigen Fassung).
(3) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG errichten, betreiben, wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dies der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Hauptabteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, rechtzeitig, jedoch mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Hauptabteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift der Personen, die eine Anlage betreiben,
- 2. Standort der Anlage,
- 3. Anlagenart und -abgrenzung,
- 4. Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- 5. bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für die Anlagen und Anlagenteile,
- 6. technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.
(4) Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind unzulässig.