Sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG können zugelassen werden, wenn gemäß § 78 Abs. 2 WHG Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
MucUeberschwemmungsgebietsVOIsar · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet an der Isar innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 140,95 bis Flusskilometer 155,10 (ÜberschwemmungsgebietsVO Isar)
§ 4 MucUeberschwemmungsgebietsVOIsar – Sonstige Vorhaben
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2018.
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