(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 07.12.2018, die als Anlage 1 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Isar Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus zehn Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500, ausgefertigt am 07.12.2018, die als Anlagen 2 bis 11 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Isar Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung des Überschwemmungsgebietes ist die sich aus den Detailkarten (Anlagen 2 bis 11 zur Verordnung) ergebende Außenkante des dort blau schraffierten Bereichs. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in den Detailkarten hellrot hervorgehoben. Die Karten (Anlagen 1 bis 11 zur Verordnung) können bei der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Hauptabteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht in der Bayerstraße 28a in 80335 München zu den üblichen Bürozeiten oder nach vorheriger Vereinbarung eingesehen werden.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) An jedem öffentlichen Gebäude und an öffentlichen Anlagen ist die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar zu kennzeichnen. Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (in Meter über NN) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München.