(1) Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Regelungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.