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Zitierfest

MucUeberschwemmungsgebietsVOHachingerBach · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 5+800 bis Flusskilometer 6+600 (ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach)

§ 3 MucUeberschwemmungsgebietsVOHachingerBach – Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2025.

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)).

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

(3) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinn des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchtst.d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungshochwasser zu erwartenden Wasserstand (HW100-Linie) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser (HW100 zuzüglich eines empfohlenen Freibordmaßes von 0,30 m) Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit einschließlich der Entwässerung, gewährleistet sind; die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.

(4) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen:

  • 1. Baugenehmigungsfreie Nebenanlagen auf bebauten Grundstücken als Rahmen oder Gitterkonstruktion (z. B. Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills

o. ä.), die den Hochwasserabfluss nicht nachteilig beeinflussen;

  • 2. Die Verlegung unterirdischer Leitungen, wenn das Gelände nach der Durchführung der Verlegearbeiten unverzüglich in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.

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