(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 1 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese umschreibt grob den Grenzverlauf. Zum anderen aus der Detailkarte im Maßstab 1:2.500, ausgefertigt am 23.01.2017, die als Anlage 2 zur ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung des Überschwemmungsgebietes ist die sich aus der Detailkarte (Anlage 2 zur Verordnung) ergebende Außenkante des dort blau schraffierten Bereichs. Die Karten können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstraße 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte hellrot hervorgehoben. Die Karten (Anlage 1 und 2 zur Verordnung) können bei der Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Abteilung Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht in der Bayerstraße 28a in 80335 München zu den üblichen Bürozeiten oder nach vorheriger Vereinbarung eingesehen werden.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand in m über NN bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.