Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften
- 1. 1des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 mit dem Taxi Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht und er von der Annahmepflicht nicht befreit ist. ²Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 2 vorliegt;
- 2. des § 7 Abs. 2 Satz 4 es unterlässt die Fahrgäste unaufgefordert vor Fahrtantritt über die Hinderungsgründe oder die Befreiung zur Annahmepflicht von Kartenzahlungen zu informieren oder des § 7 Abs. 2 Satz 5 Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung zur Einsicht nicht aushändigt;
- 3. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Beträge bis zu 50,00 Euro nicht wechseln kann oder des § 7 Abs. 4 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt;
- 4. des § 7 Abs. 5 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt.