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Zitierfest

MucTaxitarifO · Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucTaxitarifO – Geltungsbereich, Tarifzonen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.

(2) 1Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:

  • a) der Landeshauptstadt München
  • b) der Landkreise München, Erding, Freising, Ebersberg, Starnberg
  • c) der Großen Kreisstadt Dachau sowie der Gemeinde Karlsfeld
  • d) die im Landkreis Fürstenfeldbruck südöstlich der B 471 liegen sowie die Gebietsteile der Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching, welche von der B 471 getrennt werden und nord-westlich dieser Grenze liegen. Nur in den Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching ist auch die B 471 dem Pflichtfahrgebiet zuzuordnen.

²Das Pflichtfahrgebiet ist in der am 05.02.2021 ausgefertigten Karte im Maßstab 1:520000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.

(3) 1Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. ²Die Tarifzonen sind nachrichtlich in Anlage 2 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.

³Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt

  • a) an der Zufahrt über die Zentralallee - 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B301,
  • b) an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und
  • c) an der Zufahrt über die St2584 kommend von der ED5 bzw. an der Zufahrt über den Südring -

100 m östlich vor der südlichen Einmündung zur OMV-Tankstelle.

4Die Zufahrten sind durch weiße Infotafeln mit der Aufschrift „[…]. Der Flughafen wird videoüberwacht.“ gekennzeichnet. 5Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1: 35000, die am 05.02.2021 ausgefertigt wurde und als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung ist.

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