(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz in der Landeshauptstadt München.
(2) 1Das Pflichtfahrgebiet umfasst die Gebiete:
- a) der Landeshauptstadt München
- b) der Landkreise München, Erding, Freising, Ebersberg, Starnberg
- c) der Großen Kreisstadt Dachau sowie der Gemeinde Karlsfeld
- d) die im Landkreis Fürstenfeldbruck südöstlich der B 471 liegen sowie die Gebietsteile der Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching, welche von der B 471 getrennt werden und nord-westlich dieser Grenze liegen. Nur in den Ortschaften Schöngeising, Grafrath, Fürstenfeldbruck, Emmering und Olching ist auch die B 471 dem Pflichtfahrgebiet zuzuordnen.
²Das Pflichtfahrgebiet ist in der am 05.02.2021 ausgefertigten Karte im Maßstab 1:520000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
(3) 1Das Gebiet der Landeshauptstadt München sowie das Gelände des Flughafens München bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. ²Die Tarifzonen sind nachrichtlich in Anlage 2 zur Taxitarifordnung in Kartenform dargestellt.
³Das Gelände des Flughafens im Sinne dieser Verordnung beginnt
- a) an der Zufahrt über die Zentralallee - 400 m nach der Abzweigung von der Bundesstraße B301,
- b) an der Zufahrt über die Freisinger Allee bei der Agip-Tankstelle und
- c) an der Zufahrt über die St2584 kommend von der ED5 bzw. an der Zufahrt über den Südring -
100 m östlich vor der südlichen Einmündung zur OMV-Tankstelle.
4Die Zufahrten sind durch weiße Infotafeln mit der Aufschrift „[…]. Der Flughafen wird videoüberwacht.“ gekennzeichnet. 5Die genauen Grenzen des Geländes des Flughafens im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1: 35000, die am 05.02.2021 ausgefertigt wurde und als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung ist.