Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucTaxiO · Taxiordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucTaxiO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.03.2024.

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  • 1. des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrpersonals,
  • 2. des § 2 Abs. 4 und 5 über die Ausführung des Beförderungsauftrages,
  • 3. des § 2 Abs. 7 und 10 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung,
  • 4. des § 2 Abs. 8 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen,
  • 5. des § 3 Abs. 1 und 2 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen,
  • 6. des § 3 Abs. 3 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen,
  • 7. des § 3 Abs. 4 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Tiere,
  • 8. des § 3 Abs. 5 über den Betrieb von elektronischen Geräten,
  • 9. des § 3 Abs. 6 und 7 über das Ein- und Ausladen von Gepäck sowie der Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen

zuwiderhandelt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucTaxiO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucTaxiO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten