Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
- 1. des § 2 Abs. 1, 2, 3 und 6 über das Aufstellen von Taxis an Standplätzen und Nachrückplätzen sowie die Anwesenheit des Fahrpersonals,
- 2. des § 2 Abs. 4 und 5 über die Ausführung des Beförderungsauftrages,
- 3. des § 2 Abs. 7 und 10 über die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und gegenüber der Straßenreinigung,
- 4. des § 2 Abs. 8 über das Instandsetzen und Waschen auf Standplätzen,
- 5. des § 3 Abs. 1 und 2 über das Unterbreiten von Werbe- und Verkaufsangeboten und des Anwerbens von Fahrgästen,
- 6. des § 3 Abs. 3 über die Wartepflicht gegenüber Fahrgästen und über Fahrtunterbrechungen,
- 7. des § 3 Abs. 4 über das Mitnehmen Dritter oder eigener Tiere,
- 8. des § 3 Abs. 5 über den Betrieb von elektronischen Geräten,
- 9. des § 3 Abs. 6 und 7 über das Ein- und Ausladen von Gepäck sowie der Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen
zuwiderhandelt.