(1) Die Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten jedes ihrer Taxen an mindestens 185 Tagen innerhalb eines Zeitraums von einem Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 6 Stunden pro Tag verpflichtet. Angefangene Kalenderjahre werden anteilig berechnet. Eine zusammenhängende Unterbrechung des Betriebs darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
(2) Kann das Taxi nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so haben die Unternehmen unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Die Regelungen des § 13 Abs. 3 und § 21 PBefG gelten unverändert.