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Zitierfest

MucTaxiO · Taxiordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucTaxiO – Einzelheiten des Dienstbetriebs

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.03.2024.

(1) Es ist dem Fahrpersonal verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(2) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen o.ä. ist untersagt.

(3) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Tiere untersagt.

(5) Während der Fahrgastbeförderung dürfen elektronische Geräte nur so laut eingeschaltet sein, dass der Fahrzeugführer die Ansagen versteht, eine Störung der Fahrgäste durch elektronische Geräte ist zu vermeiden.

(6) Der Taxifahrer hat Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.

(7) Hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucTaxiO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucTaxiO? Zitiere den Wortlaut.“

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