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Zitierfest

MucTaxiO · Taxiordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucTaxiO – Benutzung von Taxistandplätzen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 29.03.2024.

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(3) Auf Standplätzen bereitgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals stets fahrbereit sein.

An Taxistandplätzen dürfen Fahrgäste nur abgesetzt werden, wenn freien Taxis ungehindert Aufstellung gewährleistet wird. Unbesetzten Taxis ist der Vortritt zu gewähren.

(4) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat das Fahrpersonal des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(5) Kann das Fahrpersonal einen Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, ist der Auftrag an ein geeignetes Taxi weiterzuleiten. Im Übrigen ist eine Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

(6) Warten an einem unbesetzten Standplatz Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxis an die Spitze des Standplatzes vorzufahren.

(7) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(8) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(9) Das nach der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Abwasserbeseitigungseinrichtungen in der Landeshauptstadt München vom 29.11.2000 in der jeweils gültigen Fassung bestehende Verbot der Verunreinigung von auf öffentlichen Straßen befindlichen Standplätzen ist zu beachten.

(10) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

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