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Zitierfest

MucTagesheimS · Tagesheimsatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucTagesheimS – Ausschluss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einzelner, mehrerer oder aller städtischen Tagesheime, Horte und Häuser für Kinder ausgeschlossen werden, wenn

  • 1. das Kind über zwei Wochen ununterbrochen ohne hinreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt;
  • 2. das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht;
  • 3. das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden;
  • 4. die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt;
  • 5. nachträglich geforderte Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht fristgerecht beigebracht werden oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde;
  • 6. das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht rechtzeitig abgewendet werden kann;
  • 7. die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten und das Vertrauensverhältnis durch wiederholtes Verhalten der Personensorgeberechtigten derart beeinträchtigt ist, dass der Betrieb massiv gestört wird und/oder es den Beschäftigten und/oder den Kindern der anderen Eltern oder den anderen Eltern nicht mehr zumutbar ist, das betroffene Kind weiterhin in der Einrichtung zu betreuen. Voraussetzung ist, dass alle milderen Mittel, insbesondere auch die Reduzierung des Kontakts zu den Personensorgeberechtigten auf das zur Wahrnehmung der Betreuung absolut erforderliche Mindestmaß, ggf. einschließlich etwaiger Hausverbote, nicht ausreichend sind,
  • 8. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.

(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen vom weiteren Besuch des Tagesheims zur Optimierung der Gruppenstruktur, z.B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten oder zur dauerhaften Verbesserung der Zuschusssituation für die Einrichtung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.

(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf.

(4) Der Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist vorher schriftlich anzudrohen. Der Ausschluss nach Abs. 3 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Entscheidung tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 sowie des Abs. 3 die Leitung des Tagesheims im Benehmen mit der*dem direkten Vorgesetzten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 und des Absatzes 2 das RBS-A-4. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

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