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Zitierfest

MucTagesheimS · Tagesheimsatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucTagesheimS – Wechsel der Buchungszeit, Ausscheiden und Abmeldung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten bei Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Der Antrag ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu stellen.

(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, Abwesenheit an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen, Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzer*innenkreis des jeweiligen Tagesheims nach § 1 Abs. 2 gehört.

(3) Ein Kind scheidet automatisch aus, wenn es an mehr als 30 aufeinander folgenden Besuchstagen die Einrichtung nicht besucht hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftliches ärztliches Attest eingeht, mit dem das Vorliegen einer über den 30. Besuchstag hinausgehenden Krankheit des Kindes bestätigt wird, die den Besuch ausschließt. Wenn ein solches ärztliches Attest zunächst rechtzeitig einging, scheidet das Kind automatisch mit Ablauf des zweiten auf den letzten Tag der Gültigkeit des Attests folgenden Besuchstag aus, außer wenn es an diesem Tag wieder in der Einrichtung ist oder wenn bis dahin ein neues fortlaufendes ärztliches Attest in der Einrichtung vorliegt.

Nach seinem Ausscheiden muss das Kind im Anmeldeverfahren nach § 5 neu angemeldet werden.

Über 30 aufeinander folgende Besuchstage hinausgehende Abwesenheiten können im Einzelfall genehmigt werden und führen daher nicht zum Ausscheiden des Kindes, wenn sie mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem ersten Abwesenheitstag unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung beantragt wurden. Die Entscheidung trifft das Referat für Bildung und Sport/A-4.

(4) Die Abmeldung eines Kindes seitens der Personensorgeberechtigten erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ablauf des Kalendermonats. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt. Eine Abmeldung zum Ablauf des Kalendermonats Juli ist nicht möglich, der Besuch endet mit Ablauf des Monats August.

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