(1) Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten mit Hilfe des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens oder schriftlich in der jeweiligen Einrichtung. In jeder Anmeldung ist ein gewünschtes Eintrittsdatum zu bezeichnen. Dieses gewünschte Eintrittsdatum kann höchstens 12 Monate nach dem Anmeldezeitpunkt liegen. Die Anmeldung erlischt zum Monatsende des fünften vollen Kalendermonats, der auf das vorgesehene Eintrittsdatum folgt, wenn bis dahin noch keine Aufnahme (= Zusage) erteilt ist.
Alle nach §§ 2 mit 4 relevanten Änderungen sind von den Personensorgeberechtigten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Für jedes Kindertageseinrichtungsjahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht. Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingegangen sind, gelten für die Platzvergabe zum Beginn des betreffenden Kindertageseinrichtungsjahres als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen Kindern ausgewählt. Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich; das Kind wird entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach den in §§ 2 mit 4 festgehaltenen Regelungen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Einstufung in eine der Rang- und Dringlichkeitsstufen gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Belegung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.
(3) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder (Zusage) entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Einrichtung oder deren Vertretung. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Die Platzzusage erfolgt schriftlich. Mit der Zusage wird ein Rückmeldetermin mitgeteilt. Erfolgte die Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens, erfolgt die Zusage zusätzlich auch über den in diesem Verfahren eingerichteten Nutzer*innenaccount. Es wird in diesem Fall ergänzend eine Bestätigungsfrist festgelegt.
Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der Platz seitens der Personensorgeberechtigten abgesagt wird oder wenn der Termin für das Aufnahmegespräch von den Personensorgeberechtigten ohne Vorliegen eines zwingenden sachlichen Grundes und vorheriger Information der Einrichtung nicht wahrgenommen wird, erlischt die Zusage und das Kind wird nach diesem Termin für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr nicht weiter auf der Anmeldeliste dieser Einrichtung geführt.
Wenn eine Zusage aufgrund einer Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens erfolgt, erlöschen mit einer Bestätigung der Platzannahme auch eines nicht-städtischen Platzes alle anderen Anmeldungen für städtische Plätze.
Diese Bestätigung der Platzannahme, auch bei Annahme eines nicht-städtischen Platzes, gilt als Absage seitens der Personensorgeberechtigten hinsichtlich aller anderen noch nicht erloschenen Zusagen für städtische Plätze, sofern nicht bereits vorher eine Rückmeldung erfolgt ist. Bei erneuter Anmeldung wird das Kind entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt.
(4) Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne rechtzeitige hinreichende schriftliche Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben.
(5) Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Einrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird und das Kind für den Besuch der Einrichtung geeignet ist. Die Einrichtung kann bei Eintritt des Kindes eine aktuelle ärztliche Bescheinigung verlangen. Das RBS-A-4 legt fest, zu welchen im Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Fragen detailliertere Aussagen und Nachweise erforderlich sind.
Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für diese Einrichtung wirksamer Ausschluss besteht.
(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang und Lage der Buchungszeit im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach §§ 8 und 9 schriftlich zu bestimmen. Falls keine schriftliche Bestimmung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt, wird dies von der Tagesheimleitung mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport festgelegt. Bei der Buchung wird festgelegt, ob das Kind an der Verpflegung teilnimmt, sofern diese bei der betreffenden Besuchsart angeboten wird. Es kann dann, wenn dies im Rahmen spezieller Buchungsmöglichkeiten vorgesehen ist, festgelegt werden, an wie vielen Tagen pro Woche das Kind am Essen teilnimmt.