(1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Belegplätze (einschließlich des städtischen Mitarbeiter*innenkontingents) sind vom Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung ausgenommen. Im Fall von Belegrechten wird eine definierte Anzahl an Plätzen nach gesonderten Regelungen an Kinder vergeben, die besondere Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe zunächst nach der Gruppengliederung, dann nach den Rangstufen und innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.
(2) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das RBS-A-4.
(3) Für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, denen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs vom 23.12.2016 (BGBl. I
S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 11.09.2012 (BGBl. I 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zusteht, oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), in der jeweils geltenden Fassung einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat, können Tagesheime benannt werden, in denen integrative Platzkontingente zur Verfügung stehen.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Ziffer 4 oder Ziffer 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 08.07.2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Gesetz vom 10.08.2023 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, insbesondere die zuständigen Stellen die integrativen Maßnahmen in der Einrichtung bewilligen und Leistungen hierfür erbracht werden. Sind nicht genügend ausgewiesene integrative Plätze verfügbar, erfolgt die Platzvergabe der integrativen Plätze unter pädagogischen Gesichtspunkten insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls. Dabei werden sowohl die individuellen Bedarfe des Kindes als auch die der bereits aufgenommenen Kinder berücksichtigt.“
(4) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die Hauptwohnung in München haben (Münchner Kinder). Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnung nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen, von der zuständigen Stelle eine Gastschulgenehmigung erteilt wird und eine Genehmigung für die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Münchens vom RBS-A-4 erteilt wurde. Die Aufnahme Nicht-Münchner Kinder erfolgt widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein Münchner Kind benötigt wird.
(5) Es werden in den Einrichtungen nur die Buchungszeiten/-arten angeboten, die jeweils in der konkreten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für nur einige Tage in der Woche oder Zeiten von weniger als einem Monat oder für wesentlich von den Öffnungszeiten / zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das RBS-A-4. Abweichend hiervon entscheidet die Tagesheimleitung mit Zustimmung des RBS-A-4 über die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule für Kurzzeitbuchungen in den Ferien.