(1) Die Gruppen im Tagesheim sind grundsätzlich nach Klassenzugehörigkeit und Jahrgangsstufen gegliedert.
(2) Die Rangstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge.
Im Tagesheim an der Mittelschule Hochstraße werden die Kinder bevorzugt aufgenommen, die das zugeordnete Tagesheim an der Grundschule bereits besucht haben (Sonderrangstufe Hochstraße).
Die in der jeweiligen Gruppe an Tagesheimen sonst verfügbaren Plätze werden vorrangig an Sprengelkinder vergeben, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits im Sprengel wohnen und im jeweiligen Schuljahr die zugeordnete Jahrgangsstufe / Klasse der zugeordneten Schule besuchen werden (Rangstufe 1).
Die weiteren verfügbaren Plätze werden vorrangig an Nicht-Sprengelkinder vergeben, die die zugeordnete Jahrgangsstufe / Klasse der zugeordneten Schule besuchen (Rangstufe 2).
Sofern darüber hinaus noch freie Plätze für Kinder anderer Jahrgangsstufen / Klassen in den jeweiligen Gruppen des Tagesheims verfügbar sind, haben Sprengelkinder (Rangstufe 3) den Vorrang vor Nicht-Sprengelkindern (Rangstufe 4).
(3) Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug etc.) zu Sprengelkinder werden und die jeweils zugeordnete Klasse/Jahrgangsstufe besuchen werden, werden bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. In der Anmeldeliste werden diese Kinder bis zur Vorlage von Nachweisen über den Umzug als Nicht-Sprengelkinder geführt. Bei Grundschulverbünden gelten nur die Kinder aus dem jeweiligen Einzugsbereich der zugeordneten Schule als Sprengelkinder. Erst wenn der Einrichtung eine Entscheidung der beiden betroffenen Schulen oder der Koordination vorliegt, dass das einzelne Kind ausnahmsweise die der Einrichtung zugeordnete Schule des Schulverbunds besuchen kann, gilt es ab diesem Zeitpunkt als Sprengelkind der betreffenden Schule.
(4) Bei der Aufnahme von Nicht-Sprengelkindern muss die Gastschulgenehmigung für die zugeordnete Schule spätestens bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts vorgelegt werden, ansonsten erlischt die Zusage.