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Zitierfest

MucTagesheimS · Tagesheimsatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucTagesheimS – Tagesheime

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 28.02.2025.

(1) Städtische Tagesheime sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.

(2) Städtische Tagesheime sind

  • 1. Tagesheime an Grundschulen

für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier,

  • 2. Tagesheime an Mittelschulen

für schulpflichtige Kinder, die eine Mittelschule besuchen,

  • 3. IPS-Tagesheime

für die Kinder der der Gruppe jeweils zugeordneten IPS-Klasse.

Der Nutzungszeitraum nach Satz1 endet jeweils erst mit dem Ende des in unmittelbarem Anschluss an die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe folgenden Monats August, d.h. dem Ende des Kindertageseinrichtungsjahres.

(3) In Tagesheimen können zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten werden.

(4) Tagesheimleitung und Schulleitung koordinieren die Vernetzung von Schule und Tagesheim im Sinne der Kooperationspapiere zwischen der Landeshauptstadt München und dem Staatlichen Schulamt.

(5) Modellversuche im Bereich der Tagesheime können durchgeführt werden; in diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

(6) Eine Abweichung von den in dieser Satzung festgelegten Regelungen ist außerhalb von Modellversuchen in begründeten Ausnahmefällen durch das Referat für Bildung und Sport – Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen – Abteilung Grund-, Mittel-, Förderschulen und Tagesheime (RBS-A-4) möglich. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die dauerhafte Erfüllung der Fördervoraussetzungen, etwa nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes oder § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, sonst nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.

(7) Pflegepersonen und Heimerzieher*innen, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.

(8) Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Kalenderjahres.

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