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Zitierfest

MucStrRS · Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucStrRS – Anschlussgebiet

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.11.2024.

(1) Das Anschlussgebiet umfasst die im beigefügten Verzeichnis aufgeführten Straßen, Wege und Plätze

  • a) soweit sie im Verzeichnis mit dem Buchstaben S oder den Ziffern 1+, 1, 2 oder 3 gekennzeichnet sind, in dem Umfang, in dem sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
  • b) soweit sie im Verzeichnis mit dem Buchstaben F gekennzeichnet sind, nur im Bereich der Fahrbahnen. Zu den Fahrbahnen gehören auch die Parkbuchten und Radwege.

Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Selbständige Anliegerfahrbahnen an Straßen, die im Verzeichnis mit dem Buchstaben F gekennzeichnet sind, fallen nur dann in das Anschlussgebiet, wenn sie im Verzeichnis ausdrücklich angeführt sind.

(3) Die Verpflichteten im Sinne der Gemeindeverordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Grundstücke im Zwangsanschlussgebiet verbleiben oder ins Zwangsanschlussgebiet aufgenommen werden.

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