(1) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht für alle Grundstücke, die im Anschlussgebiet an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen (Vorderlieger) oder über diese erschlossen werden (Hinterlieger).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang entsteht mit dem Inkrafttreten der Satzung, mit der die öffentliche Verkehrsfläche, an die das Grundstück grenzt oder über die es erschlossen wird, in das Verzeichnis aufgenommen wird. Er erlischt mit dem Inkrafttreten der Satzung, mit der die öffentliche Verkehrsfläche, an die das Grundstück grenzt oder über die es erschlossen wird, im Verzeichnis gestrichen wird.
(3) Mit dem Entstehen des Anschluss- und Benutzungszwanges tritt an die Stelle der Verpflichtung aus der Gemeindeverordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung die Gebührenschuld nach Maßgabe der Straßenreinigungsgebühren-Satzung der Landeshauptstadt München.
(4) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, die im Verzeichnis aufgeführt sind, oder wird es über mehrere öffentliche Straßen, die im Verzeichnis aufgeführt sind, erschlossen, besteht der Anschluss- und Benutzungszwang für jede dieser Straßen.
(5) Ein Grundstück grenzt an eine öffentliche Straße, wenn es unmittelbar anliegt oder nur durch Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere durch Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, Bahnkörper für Straßenbahnen und U-Bahnen sowie durch künftigen Straßengrund oder sonstige nicht bebaubare Restflächen von der öffentlichen Straße getrennt ist.
(6) Grundstücke werden über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann.