(1) Die Landeshauptstadt München übernimmt im Anschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung nach Maßgabe dieser Satzung die Aufgaben aus der Gemeindeverordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die städtische Straßenreinigung ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang.